"Allein die gesellschaftliche Ordnung ist ein geheiligtes Prinzip, das die Grundlage aller übrigen bildet." [Jean-Jaques Rousseau]
Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als streitbare und wehrhafte Demokratie:
"In der Entscheidung des Grundgesetzes für die freiheitliche demokratische Grundordnung (der Begriff wird an mehreren Stellen verwendet, u.a. in Art.10 Abs.2 Satz2, 18, 21, 73 Nr.10b, 87a Abs.4, 91) verkörpert sich die Absage an ein relativistisches Demokratieverständnis, wie es der Weimarer Verfassung zugrunde lag, und die Hinwendung zur wehrhaften, abwehrbereiten, zur "streitbaren Demokratie". [Avenarius, Hermann (2002): "Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland", S.61]
Anders als die Weimarer Republik mit ihrer Verfassung des Werterelativismus soll die Demokratie von staatlichen Instituionen und den Bürgern verteidigt werden. Dies setzt einen Grundkonsens zwischen Regierenden und Regierten vorraus, die darin übereinstimmen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen.
Streitbare Demokratie bedeutet somit die Verteidigung der Demokratie durch die Bürger, die über Gefahren, die die Verfassug bedrohen, aufgeklärt werden sollen.
Daneben existieren drei grundlegende Prinzipien der streitbaren Demokratie:
-Wertgebundenheit
-Abwehrbereitschaft
-Vorverlagerung des Verfassungsschutzes
Wehrhafte Demokratie bedeutet den Schutz der Verfasssung durch Regelungen im Grundgesetz und durch das Strafrecht. Hierbei wird nicht die ganze Verfassung im Sinne der Gesamtheit der Artikel des Grundgesetzes geschützt, da die Mehrzahl der Artikel durch das Bundesverfassungsgericht als "Hüter der Verfassung" den sich wechselnden Gegebenheiten der politischen und sozialen Realität angepasst werden. Das Grundgesetz ist somit als "Sammlung von Verfassungskürzeln" anzusehen. Hier treffen Verfassungstheorie und Verfassungswirklichkeit aufeinander.
Zurückzuführen ist dieses Konzept auf den 1937 in der "American Political Science Review" erschienen Aufsatz "Militant Democracy and Fundamental Rights", der von dem in Amerika lebenden Emmigranten Karl Loewenstein verfasst wurde. Darin machte der frühere sozialdemokratische Münchener Rechtsanwalt und Privatdozent den Werterelativismus der Weimarer Reichsverfassung für deren Untergang haftbar und forderte als Konsequenz eine "militant democracy", eine "kämpferische Verfassung".
Durch die wehrhafte Demokratie als Ausdruck der kämpferischen Verfassung wird der Kernbestand, die "freiheitliche demokratische Grundordnung" geschützt, dessen Prinzipien nach der hier vertretenen Auffassung nicht zur Disposition stehen. Im Urteil gegen die "Sozialistische Reichspartei (SRP)" von 1952, die als erste Partei vom Bundesverfassungsgericht als "Verfassungsfeindlich" verboten wurde, konkretisierte das Gericht die Prinzipien der FDGO:
1.Menschenrechte, Unantastbarkeit der Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit
2.Volkssouverenität
3.Gewaltenteilung
4.Verantwortlichkeit der Regierung
5.Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
6.Unabhängigkeit der Gerichte
7.Mehrparteienprinzip
8.Chancengleichheit der Parteien einschl. Oppositionsfreiheit
Das Grundgesetz enthält deshalb eine Reihe von Vorschriften, die den Bestandsschutz der FDGO gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen gewährleisten sollen:
1. Nach Art.18 GG können Grundrechte verwirkt werden
2. Nach Art.9II GG kann der Bunneninnenminister oder die Landesinnenminister Vereinigungen verbieten, die sich gegen die Völkerverständnigung, gegen Strafgesetze oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (nicht zu verwechseln mit dem Parteienprivileg aus Art.21II GG)
3. Nach Art.21II GG kann das Bundesverfassungsgericht Parteien verbieten, die Verfassungsfeindlich in "aggressiver, kämpfericher" Weise agieren = "Parteienprivileg"
4. Art.79II GG enthält die sog. "EwigKeitsgarantie". Föderalismus und die Art.1 sowie Art.20 GG sind jeglicher legislativer Disposition entzogen
Bisher gab es zwei Fälle auf Grundlage des Art.21II GG: 1952 "Sozialistische Reichspartei (SRP)" und 1956 "Kommunistische Partei Deutschland (KPD)". Das dritte Verfahren gegen die NPD endete mit einer Niederlage für die Antragsteller, da Sicherheitsbehörden die Partei mit V-Leuten bis in die Führungsebene durchsetzt hatten, womit die Meinungsbildung innerhalb der Partei nicht mehr gegeben war. Somit kann die NPD (obwohl eindeutig Verfassungsfeindlich) weiterhin agieren.
Daneben gibt es Vorschiften im Strafgesetzbuch (StGB), die politisch motivierte Straftaten ahnden. So die §§80ff.; 129a,b StGB. Dies sind vornehmlich Volksverhetzung, Tragen verfassungswidriger Symbole, "Propagandadelikte" und "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung".
Man bezeichnet solche Straftaten auch als "Statsschutzdelikte". Der Begriff des "Staatsschutzes" stammt aus der Zeit der Weimarer Republik und wird spezifisch nur in Deutschland benutzt. In Amerika besteht dagegen seit dem 11.09.2001 der Begriff des "homeland security", der auch eine militärische Komponente besitzt.
Besondere Instituion stellen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) dar, die in dieser Form in keinem anderen Land existieren. Sie "dienen" der Verfassung durch Beobachtung und Sammlung von relevanten Informationen, um verfassungsfeindliche Tendenzen und Entwicklungen frühzeitig (im Vorfeld) zu erkennen. Die Verfassungsschutzämter besitzen damit eine "Frühwarnfunktion".
Die Vefassungsschutzbehörden zählen damit zum "administrativen Demokratieschutz".