Pages to the People

Aktuelles

Ich habe neue Fotos eingestellt.

Die Gewährung von Sicherheit ist seit der Existenz der ersten verfassten Ordnungen des menschlichen Zusammenlebens das primäre Legitimationsmerkmal jeder staatlichen Ordnungsmacht. Schon Aristoteles geht von der rational vorgegebenen Natur des Menschen und seiner Angewiesenheit auf das Zusammenleben mit seinen Mitmenschen als "politische Natur" in einer institutionellen Verständigungsdemokratie der attischen polis aus.

 

Auch wenn in den Verfassungstexten moderner Staatsverfassungen primär "Freiheit" genannt wird, kann es diese ohne Sicherheit nicht geben. Freiheit kann somit nur auf Basis von Sicherheit gewährt werden.

 

Freiheit entwickelte sich seit Aristoteles bis zur Etablierung der modernen Nationalstaaten in drei Schritten:

 

-Freiheit "vom" Staat

 

-Freiheit "im" Staat

 

-Freiheit "durch" den Staat

 

Seit den modernen Vertragstheorien der politischen Theorie- und Ideengeschichte in Form von Thomas Hobbes "Leviathan (1651)" muss der Staat als Souverän und Monopolist der Bündelung von Macht sowohl zwischenmenschliche Gewalt verhindern, als auch Sicherheit für ein zivilisiertes (etwa auf Gesetzen beruhendes) Leben garantieren. Hobbes schliesst aus den anarchischen Zuständen während der Religionskriege in England und Deutschland, das Anarchie die größte Gefahr für das zwischenmenschliche Zusammenleben darstellt. Selbst eine Diktatur (im heutigen Sprachgebrauch) wäre der Anarchie vorzuziehen (was Hobbes aber nicht zum Apologeten der modernen totalitären Systeme des 20. Jahrhunderts macht).

 

Aus seiner pessimistischen Anthropologie, die davon ausgeht, dass jeder gleich ist und der Einzelne im Naturzustand ein Recht auf alles hat, und damit im ständiger Konkurrenz zu anderen steht, ergibt sich der Grundsatz: "homo homini lupus = Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf". Da jeder dem anderen ein Wolf ist, herrscht ein "bellum omnio contra omnes = Ein Krieg Jeder gegen Jeden" (und nicht "Krieg aller gegen alle").

 

Dadurch wird das Leben des Einzelnen kurz und erbärmlich. Denn so überlebt nicht der Stärkste, wenn sich mehrere Schwächere zusammentun, um ihn zu töten.

 

Damit dieser Krieg im anarchischen Naturzustand beendet wird, da jeder im Endeffekt nur noch ein Leben in Furcht führen kann: "homo homini lepus = Der Mensch ist dem Menschen ein Hase", verpflichten sich alle (rational denkenden und handelnden) Individuen durch eine (fiktive) Vertragskonstruktion in Form des Herrschaftsbegründungsvertrag.

 

Sie übertragen einem Souverän in einem Gesellschaftsvertrag die meisten Rechte aus dem Naturzustand. Der Leviathan (ob als Monarchie, Aristokratie oder Demokratie) als Staat garantiert dafür Sicherheit. Da der Leviathan aber ein "sterblicher Gott" ist, können die Individuen diesen Vertrag wieder kündigen, wenn Sicherheit nicht mehr garantiert wird, womit der Naturzustand des bellum omnia contra omnes wieder eintritt. Hobbes beschreibt damit "more geometrico" die Herrschaftsbegründung. Der einzelne gibt seine natürlichen Rechte mit allen anderen im Naturzustand lebenden Individuen an einen nicht durch den Vertrag gebundenen Souverän ab, der dafür Sicherheit und Freiheit in Form von Freiräumen garantiert.

 

Kann ein Staat innere Sicherheit als Verhinderung zwischenmenschlicher Gewalt und/oder Abwehr von äußerer Aggression und/oder Garantie des sozialen Friedens nicht garantieren, verliert er seine Existenzberechtigung. Somit gilt der Grundsatz:

 

Der Staat als "Leviathan" muss:

 

-Zwischenmenschliche Gewalt verhindern

 

-Als Hüter der verfassten Ordnung die staatliche Gewalt im Zaum halten, um die Freiheit nicht über Gebühr einzuschränken. Zwar steht der Souverän als Gesetzgeber faktisch über den Recht, muss aber die Freiheit des Individuums achten. Insbesondere gilt das für alle Bereiche, die der Leviathan nicht regelt.

 

-Die Gefahren durch den Markt im Sinne eines Sozialstaates abfedern (so spricht Hobbes von der staatlichen Versorgung derjenigen, die in Not geraten sind), wenn der Mensch sich nicht alleine helfen kann, was aber nicht eine "Rund-um-Versorgung" bedeutet, die den Menschen entmündigt und den Staat ausbluten lässt.

 

(Zudem ist Thomas Hobbes Leviathan als erster moderner Theoretiker anzusehen, der den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht zur Verpflichtung der Bürger erhebt. Denn er billigt dem einzelnen ein "Recht auf Feigheit" im Krieg zu. Das gilt aber nicht, wenn die Heimat in Gefahr gerät).

 

Merkmal eines modernen Staates ist nach Max Weber, dem Nestor der deutschen Sozialwissenschaft, das "Monopol physischer Gewaltsamkeit", mithin das staatliche Gewaltmonopol moderner Staaten, welches von allen in einem Staatsgebiet lebenden Menschen anerkannt und respektiert werden muss. Die staatlichen Organe haben das alleinige Recht, präventiv und repressiv zur Gefahrenverhinderung und Gefahrenabwehr tätig zu werden. Die Menschen dürfen nicht Selbstjustiz wie in archaischen Gesellscfaten mit der Blutrache üben, sondern müssen die dafür vorgesehenen staatlichen Organe beauftragen.

 

Gerät das staatliche Gewaltmonopol in Gefahr, da es von der Gesellschaft nicht mehr allgemein anerkannt und befolgt wird, verliert der Staat eine grundlegende Legitimation seiner Existenz.

 

Daher muss der Staat Rechtsgüter schützen und die Gesetze zur Geltung bringen/durchsetzen. Entweder präventiv (Gefahrenabwehr) oder repressiv (Strafverfolgung).

 

Als zweiter Strang gilt die liberale politische Theoriegeschichte der Herrschaftsbegrenzung seit John Locke ("Two Treatises of Government"/1690), die bürgerliche Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegen den übermächtigen Staat ansieht. Diese wird nach Locke durch eine konstitutionelle Gewaltenteilung erreicht. Die oberste Gewalt liegt in den Händen der Legislative, die aus einer Person bestehen kann, womit eine Monarchie besteht. Sie kann aber auch demokratisch sein, wenn die legislative Gewalt bei der Gesellschaft verbleibt und durch Mehrheitsbeschlüsse ausgeübt wird. Die Exekutive hingegen ist für die Vollziehung der Gesetze zuständig, bleibt aber beständig im Amt. Sie hat das Recht, die Legislative einzuberufen und aufzulösen.

 

Auch wenn Locke einen Staat der Eigentümer im Sinn hat, wo nur diejenigen Vollbürger sind, die Eigentum besitzen und er nur eine Dichotomie der Gewaltenteilung vorschlägt, gilt Locke als Ahnherr der liberalen politischen Theorie.

 

Innere Sicherheit muss somit sowohl Sicherheit garantieren als auch Freiheitsrechte beachten und schützen.

 

Dabei ist die Architektur der inneren Sicherheit keine statische, sondern eine dynamische Struktur, da sie sich äußeren Entwicklungen und inneren Vorgaben der Politik anpassen muss. Insbesondere die neuartige Bedrohung durch den islamischen Fundamentalismus und Jihadismus erfordert neue Strategien.

 

Die Politik der inneren Sicherheit befindet sich damit immer in einem Spannungsverhältnis zwischen der Garantie der Verhinderung von Gewalt und Schutz der Bürger auf der einen Seite und der Versuchung, die bürgerlichen Freiheitsrechte unangemessen einzuschränken, um eine "psychische" Sicherheit zu konstruieren, da kein Staat objektiv eine "100%" Sicherheit garantieren kann. Das konnten selbst die totalitären Regime des 20. Jahrhunderts mit ihren ausufernden Sicherheitsapparaten nicht leisten.

 

Im Rahmen der inneren Sicherheit interessiert hier, entgegen den Gebrauch in den Medien, nicht "radikale" oder "extreme" Ansichten. Radikal leitet sich vom lat. "radix = Wurzel" ab und meint eine vertiefende Kritik an den gegebenen Realitäten. Selbst "Extremistisch" ist als Arbeitsbegriff anzusehen, der von den Sicherheitsbehörden und der Wissenschaft benutzt wird. Er findet aber keine Entsprechung im Grundgesetz oder den Strafgesetzen.

 

Was hier  interessiert, sind "Verfassungsfeindliche Bestrebungen" im Sinne der Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes, die in den beiden Parteiverbotsverfahren gegen SRP und KPD näher definiert wurden (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, Band 2, S.1/12f.)

 

So sollen die Verfassungsschutzämter auch nicht extremistische, sondern verfassungsfeindliche Organisationen beobachten bzw. überprüfen, ob vorliegende Anhaltspunkte, die einen Verdacht begründen, auch wirklich bestehen und erhärtet werden können.

 

Sollten genügend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, dann können Vereine durch den jeweiligen Landesinnenminister oder den Bundesinnenminister (Art.9II GG) verboten werden. Parteien können nach dem "Parteienprivileg" nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden (Art.21II GG).