Die sich vom 7. - 11. Jhrd. herausgebildete شريعة šarī’a gilt für jeden gläubigen Muslim als allumfassender Regulator des persönlichen, sozialen, juristischen, wirtschaftlichen und politischen Lebens. Die Schari'a regelt in ihrer Gesamtheit sowohl das "vertikale" wie das "horizontale" Leben des gläubigen Muslim sowohl im Diesseits als auch im Sinne einer Vorbereitung auf das Leben im metaphysischen Paradies.
Denn die Schari'a ist das von Allah den Menschen auferlegte Gesetz, welches ihnen in Form des al Qur'an und dem normsetzenden Vorbild des Propheten (Sunna) übergeben wurde.
Siehe hierzu Sure 42, Vers 13: "Schara'a la kum min al-din" = "Er hat euch als Religion verordnet..."
Da die Schari'a direkt von Allah stammt, ist sie jedem von Menschen geschaffenen säkularen Gesetzeswerk überlegen, obwohl sie im Gegensatz zum abendländischen Recht nie kodifiziert wurde. Daraus ergibt sich der Vorrang des religiösen Rechts vor säkularen Recht, auch wenn in der islamischen Welt primär säkulares (und vom Westen übernommenes Recht) Anwendung findet.
Der Begriff bedeutet "Weg zur Tränke", besser: "gebahnter Weg" oder "religiöses Gesetz". Seinen Ursprung hat er im al Qur'an Sure 45, Verse 17 und 18.
Schari'a ist ein Oberbegriff, der sich aus vier Komponenten zusammensetzt:
1. al Qur'an (ca. 500 Verse = 8% besitzen juristischen Inhalt) Alle Suren, die sich mit der Schari'a beschäftigen, entstanden in der medinensischen Stärkeperiode
2. Sunna des Propheten. Sunna kann charakterisiert werden als "Vorbild des Propheten", seine Lebensführung, wie sie in den Aussprüchen (qawl), Handlungen (fil), Gepflogenheiten und dem stillschweigendem Einverständnis (taqrir) mit dem, was in seiner Gegenwart gesagt oder getan wurde, von den Prophetengefährten (sahaba) und einer Kette wahrheitsgetreuer Übermittler (ismad) in den Sammlungen der Taten und Worte Muhammads (Hadith) bewahrt wurde. Aufgrund der fast unübersehbaren Anzahl von Hadithe von mehreren 10.000, die über den Propheten kursieren, stellen die "al-kutub as-sitta (sechs Bücher)" den klassischen Kanon der Hadith Sammlungen. Die bedeutendsten sind "Al Bukhari" und "Muslim", die als "al-Dschami as-sahih (Die gesunde Sammlung)" bezeichnet werden. Der Hadith besteht aus Überliefererkette (isnad) und text (matn).
Die Exegese des al Qur'an kann nur mit dem Hadith zusammen betrieben werden, da er die zweitwichtigste religiöse Quelle darstellt.
3. Qiyas (Analogiebildung)
4. Idschma (Konsens) Bei den Punkten drei und vier kommt der Fiqh (islamische Jurisprudenz)eine entscheidende Rolle zu.
Es werden aber nicht immer alle vier Elemente anerkannt. So sieht der Wahhâbismus und andere Formen des islamischen Fundamentalismus und Jihadismus als extreme religiöse Strömungen nur die ersten beiden Quellen als Grundlage der Schari'a an.
Wichtig:
Um die Schari'a zu verstehen, muss man sich folgendes verdeutlichen:
Muhammad ist kein göttliches Wesen, sondern (nur) ein Mensch, der von Allah zum "höchsten, besten und letzten Propheten" auserkoren wurde und dessen Leben als Anwendung der Lehren des al Qur'an in der Praxis angesehen werden muss, dem jeder Muslim nacheifern soll.
Somit stellt der al Qur'an die Offenbarung in der Theorie dar, während die Sunna die Transformation der Theorie in die Praxis darstellt.
Da im Grunde die Handlungsvorgaben für die Fiqh (die islamische Rechtswissenschaft, die sich nicht nur mit rechtlichen Problemen beschäftigt, sondern sich auch mit der Einteilung menschlichen Handelns im Sinne der Rechtleitung [huda] befasst) mit dem al Qur'an und der Sunna gegeben sind und im Geiste dieser angewendet werden sollen, stellt der Qiyas nur ein eingeschränktes Mittel der Rechtsfortbildung dar. Zwar wird vom allgemeinen auf den speziellen Fall übertragen. Aber diese Übertragung muss mit den heiligen Quellen übereinstimmen.
Somit ist das islamische Recht nicht statisch, sondern kann sich aktuellen Problemlagen anpassen.
Die im Westen immer herausgestellten drakonischen Körperstrafen (Hudud-Delikte = Grenzübretungsdelikte)) wie Steinigung bei
Ehebruch oder Amputation bei Diebstahl bilden nur einen kleinen Teil der Schari'a, dessen Anwendung strengen Regeln unterliegen (sollen). Gleichwohl gewinnt heute die Schari'a als Grundlage der
Justiz in islamischen Ländern wieder an Bedeutung.
Will man die Legitimation beider Ausprägungen verstehen, dann muss man sich die Schari'a als umfassender Regulator vorstellen, den der einzelne Muslim oder die Umma ohne Nachdenken befolgen soll. Die Schari'a bildet ein auf Religion aufgebautes Band zwischen den Muslimen, welches stärker ist als Nationalität, Hautfarbe oder Stammesangehörigkeit.
Aus diesem Grund fordern islamische Fundamentalisten und Jihadisten immer wieder die Einführung der Schari'a für die jeweiligen muslimischen Teilgesellschaften. Dadurch soll es zur Erosion westlicher Werte und Staatsorganisationsmodelle kommen, da die Schari'a z.B. keine allgemeinen Menschenrechte kennt, sondern die Rechte, die Allah den Menschen zugesteht. Sie kennt weder das Konstrukt der westlichen Nationalstaaten und nicht das Prinzip der Demokratie. Stattdessen gibt es im Islam die Umma mit dem Kalifat und das Prinzip der "Schura (Beratung)" als quasi-demokratisches Teilelement, obwohl es keine festen Regelungen gibt, da sich der Kalif mit wichtigen Persönlichkeiten der Umma beraten soll, was aber keine Demokratie im westlichen Verständnis darstellt.
Zusammenfassung:
Reduziert man die Schari'a nur auf die Frage der Grenzübertretungsdelikte, dann übersieht man deren Bedeutung. Denn sie regelt das Verhältnis Muslim = Allah ('Ibadat), als auch das Verhältnis der Muslime untereinander (Mu'amalat) in allen Lebensbereichen.
Folgt der Gläubige diesen Vorgaben bereitwillig, ohne diese in Zweifel zu ziehen und sein Handeln nicht abzuwägen, so erhält er eine Richtschnur für das private und öffentliche Leben vorgegeben. Dieses gilt auch für die Umma und die Staatsorganisation.
Somit kann man islamische Fundamentalisten und Jihadisten nur verstehen, wenn man im Auge behält, dass diese das weiterführen wollen, was im al Qur'an steht und was Muhammad als normsetzendes Verhalten vorgelebt hat. Aus diesem Grund verlangen beide Ausformungen als zentralen Punkt die Einführung eines Kalifats (Sunniten) oder eines islamischen Gottesstaates schiitischer Prägung, wo die Schari'a "zum Wohle aller Menschen" gilt.
Für den hier interessierenden Teil der Schari'a = Mu'amalat, Hudud-Strafen) gilt: Diese sind teilweise nicht mit der FDGO zu vereinbaren. Darum stellen Bemühungen, diese hier in der Gesamtheit einzuführen, eine Strategie dar, die nicht geduldet werden kann. Andere Teile wie die Aqida (Glaubensartiekl, die jeder Muslim verinnerlicht haben muss) oder 'Ibadat sind davon nicht berührt.
Problematisch ist und bleibt daher auch das Verhältnis der Menschenrechte nach westlichen und islamischen Verständnis. Nach der 1990 beschlossenen "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam" sind die dort erwähnten Menschenrechte der Schari'a nachgeordnet. So Art. 24: "Alle in dieser Erklärung festgelegte Rechte und Freiheiten sind der Schari'a nachgeordnet..."