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Die Architektur der inneren Sicherheit ist als eine dynamische Funktion zu definieren, die sich nach außen ständig wechselnden Gefährdungslagen und nach innen den Vorgaben der Politik anpassen muss. Diese Definition umfasst alle Sicherheitsbehörden, die aufgrund legislativer Ermächtigungsgrundlagen zum Schutz der inneren Sicherheit beauftragt sind.

 

So reagierte die Legislative und Exekutive auf Gefährdungslagen wie dem linksextremen Terrorismus der RAF , der Organisierten Kriminalität und dem wachsenden Rechtsextremismus seit Anfang der 1990er Jahre primär mit Verschärfungen der bestehenden Gesetze und der damit verbundenen ausufernden Ermächtigungsgrundlagen. Seit dem 11.09.2001 wurden im Bereich des islamischen Fundamentalismus und Jihadismus zwei sog. "Sicherheitspakete" verabschiedet und die Rasterfahndung revitalisiert. Hinzu kam im Juli 2006 ein "Ergänzungsgesetz zum Terrorismusbekämpfungsgesetz (Sicherheitspaket II)". Damit passt sich die Architektur der neuartigen Gefährdung durch den Jihadismus an:

 

"Nicht nur Deutschland muss heute zur Kenntnis nehmen, dass der Dschihad-Terrorismus die bestehenden politischen und gesellschaftlichen Strukturen strategisch bedroht - umfassend und auf längere Zeit". [Thamm, Berndt Georg (2004): "Terrorbasis Deutschland. Die islamistische Gefahr in unserer Mitte", S.231

 

Grundlegend beinhaltet die Architektur der inneren Sicherheit vier Besonderheiten, die auf die Erfahrungen der zwei Diktaturen im 20. Jahrhundert zurückzuführen sind.

 

Dort waren Polizei und Geheimdienste nicht an Recht und Gesetz, sondern an der Ausführung und Erfüllung des "Führerwillens" und "des kommunistischen Kollektives" gebunden, was im Dritten Reich teilweise zur aktiven Teilnahme an der Vernichtungspolitik und der Ausübung einer unkontrollierten Terrorherrschaft innerhalb und ausserhalb der Grenzen des damaligen deutschen Reiches kumulierte. Die Kriminalpolizei war durch eine "Verreichlichung [Zentralisierung der Sicherheitspolizei]" und "Verschmelzung [mit der SS]" gekennzeichnet.

 

Mit der Etablierung des "Reichssicherheitshauptamtes (RSHA)" am 27.09.1939, indem "Hauptamt Sicherheitspolizei (Gestapa und Reichskriminalpolizei)" und „Sicherheitshauptamt der SS" zusammengefasst wurden, fand die Verschmelzung ihren Höhepunkt.

 

Zwar wurde keine neues "SS-Polizeirecht" geschaffen, das alte Polizeirecht aber immer weiter ausgehöhlt.

 

Nach dem Krieg wurde mit dem "Polizeibrief (Police Letter)" der drei westlichen Militärgouverneure vom 14.04.1949 die Neuordnung der Inneren Sicherheit gestaltet. Der Bundesregierung wurde erlaubt, Bundesbehörden für die Strafverfolgung zu errichten, wozu auch eine Behörde zählte, die Informationen über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeit sammeln sollte, wobei diese Behörde keine Polizeibefugnisse erhalten sollte.

 

Weiterhin wurde bestimmt, dass keine Bundespolizeibehörde Befehlsgewalt über Landes- und Ortspolizeibehörden haben darf. Der Polizeibrief ist als Geburtsbrief des BKA, der BP (früher Bundesgrenzschutz), des ZKA und des BfV anzusehen.

 

Aus diesem Grund gelten heute drei Trennungsgebote:

 

1. Klassische Teilung zwischen äußerer und innerer Sicherheit

 

Für die äußere Sicherheit ist die Bundeswehr mit dem "Kommando Spezialkräfte (KSK)" zuständig. Das KSK war und ist aktiv an der Bekämpfung der Taliban in Afghanistan beteiligt und an der Verfolgung von Kriegsverbrechern auf dem Balkan. Es darf aber nicht im Inland tätig werden, da hier entsprechende Spezialeinheiten der Polizei bestehen. Ausserdem soll das KSK in Krisenregionen gefährdete Bundesbürger evakuieren. Es ist in Calw/ Baden-Württemberg stationiert.

 

Neben dem KSK besteht die "DSO (Division Spezielle Operationen)", die bis 2010 einen Personalumfang von 10600 Soldaten haben soll. Sie ist speziell ausgebildet und hat vier operative Aufgaben:

 

-Evakuierung von Personen aus Krisengebieten

 

-Operationen gegen irreguläre Kräfte

 

-"Schnelle Anfangsoperationen" (Einsatz zur Besetzung strategischer Ziele vor dem Einsatz der Hauptstreitkräfte)

 

-"Operationen in der Tiefe" (Aufklärung und Ausschaltung militärisch wichtiger Ziele)

 

Die DSO hat seinen Sitz in Regensburg. Da sich die Aufgabenbereiche decken, ist von einer Zusammenarbeit von KSK und DSO auszugehen (was offiziell nicht bestätigt wird).

 

Für die innere Sicherheit übernehmen diese Aufgabe Polizeibehörden und Nachrichtendienste. Dabei ist gemäß Art.30 GG das Polizeirecht Sache der einzelnen Bundesländer. Aus Gründen der Koordination besitzt der Bund bei Bundespolizeibehörden das Recht der ausschließlichen Gesetzgebung.

 

2.Teilung der Aufgabenbereiche der Nachrichtendienste

 

Die Nachrichtendienste in Deutschland unterstehen jeweils verschiedenen Ministerien, besitzen gesetzlich genau bestimmte Aufgabenbereiche und unterliegen vielfältigen Kontrollen. Die Nachrichtendienste unterliegen dem Opportunitätsprinzip und können entscheiden, ob sie Erkenntnisse über Straftaten, von denen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit erfahren, an die Polizeibehörden im Rahmen eines Ermessungsspielraumes weitergeben. Die Polizeibehörden unterliegen dem Legalitäsprinzip und sind verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, wenn sie Kenntnis oder begründeten Verdacht für das Vorliegen einer Straftat erlangen (repressive Strafverfolgung).

 

3.Unterschiedliche Befugnisse von Polizei- und Nachrichtendiensten

 

Entgegen der medialen Unterhaltungsindustrie besitzen die Nachrichtendienste keine polizeilichen Executivbefugnisse wie Festnahme, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahme von Gegenständen. Die Polizeibehörden dürfen in der Regel keine schwer zu kontrollierenden nachrichtendienstlichen Mittel (Abhörmassnahmen, verdeckte Observation, Kontrolle von Post, e-mail, Kontobewegungen etc.) einsetzen.

 

Das stellt den Ausfluss der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche dar. Nachrichtendienste werden im "Vorfeld" tätig, um Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu sammeln, Gefährdungsanalysen zu erstellen und die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung zu gewährleisten, während Polizeibehörden für die präventive und repressive Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

 

4. Getrennte Datenspeicherung als vierte Besonderheit

 

In Deutschland bestehen zwei getrennte Datenverbünde. Zum einen INPOL (seit August 2003 "INPOL-neu") und NADIS.

 

Das polizeiliche Informationssystem INPOL mit dem BKA als Zentralstelle dient neben dem BKA, den LKA´s der Länder, sonstigen Polizeibehörden, Bundespolizei und Zollkriminalamt als zentrale Erfassungsstelle für Daten über Verdächtige, Zeugen, Beschuldigte, Hinweisgebern, Opfer etc.

 

Das Nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS ist ein automatisiertes Erfassungssystem der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. Nach §6 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) sind die Landesämter verpflichtet, eine sog. Hinweisdatei beim Bundesamt zu führen, die nur zum Auffinden von Daten zur Aufgabenerfüllung dient. Darüber gehende Informationen werden nur auf Antrag der jeweiligen Dienststelle mitgeteilt.

 

Dieses Gebot hat im Zuge ständig neuer Gefährdungslagen eine Aufweichung erfahren. Denn Polizeibehörden nutzen heute vermehrt Teile des nachrichtendienstlichen Instrumentariums, um sich den veränderten Gefährdungslagen anzupassen. Dennoch blieb bisher die grundsätzliche Trennung bestehen. Das zeigt sich in der räumlichen und personellen Zweiteilung des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) in Berlin-Treptow. Daneben wurde Anfang 2007 das "Gemeinsame Internet-Zentrum" (GIZ)" eingerichtet.